Winterdienst

Das kantonale Strassengesetz regelt unter §30 die winterdienstlichen Pflichten der Kommunen (Auszug):

Winterdienst
1) Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und Personellen Möglichkeiten, und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.

2) Der Winterdienst obliegt:
a. *  dem Kanton für Kantonsstrassen unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4,
b.    den Gemeinden für Gemeindestrassen.

3) Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstrassen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kantonsstrassen innerhalb des Baugebietes verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstössern überbinden.

Die Gemeinde Zunzgen führt den Winterdienst nach den Grundlagen des kommunalen Winterdienst-Praxisleitfaden und dem Winterdienstkonzept durch.

Informationen

Datum
1. Januar 2020

Dokumente

Name
A Winterdienst Praxisleitfaden (PDF, 436.29 kB) Download 0 A Winterdienst Praxisleitfaden
B Winterdienstkonzept (PDF, 341.43 kB) Download 1 B Winterdienstkonzept